Satzung des Vereins „Expedition Philosophie“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Expedition Philosophie“.
- Er hat seinen Sitz in Halle an der Saale
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister heißt er dann „Expedition Philosophie e.V.“.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein Rumpfgeschäftsjahr dar.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Bildung und Erziehung,
- die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Philosophie, Philosophievermittlung, Wissenschaftskommunikation und der künstlerischen Forschung sowie
- die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der genreübergreifenden, interdisziplinären Annäherungen von Kunst (insbesondere Bühnenformen) und Philosophie / Wissenschaft; dies betrifft auch die kulturelle Bildung und Kunstvermittlung.
Zweck ist außerdem Kooperationen zwischen universitären, akademischen Einrichtungen mit künstlerisch-kulturellen Institutionen zu fördern, einen Wissens- und Praxisaustausch anzuregen, sowie internationale Vernetzung auf dem Gebiet zu unterstützen. Des weiteren wird bürgerschaftliches Engagement in diesen Bereichen gefördert.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation und Förderung von Projekten zur Philosophie, Philosophievermittlung, Wissenschaftskommunikation, Kommunikation philosophischer Inhalte, künstlerischer Forschungen, künstlerischer Darstellung von Theorie (Symposien, Ausstellungen, Kongresse, Aufführungen, Kurse, Seminare, Vermittlungsveranstaltungen u.ä.),
- die Entwicklung und Erprobung neuer Formen der Vermittlung von Philosophie und künstlerischer Darstellung von Theorie durch künstlerische, mediale und philosophische Formate (z.B. Theaterprojekte, Ausstellungen etc.),
- Forschungsvorhaben zu Begriff, Form und Inhalte der (öffentlichen) Philosophie , Philosophievermittlung, künstlerischer Forschung, künstlerischer Darstellung von Theorie und Wissenschaftskommunikation in den o.g. Bereichen,
- Veröffentlichung von Aktivitäten in den oben genannten Bereichen und Herausgabe von Publikationen.
So weit dies nicht der Gesamtprägung des Vereines als gemeinnützig entgegen steht, ist der Verein berechtigt, in angemessenem Umfang Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu unterhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Verein ist es jedoch gestattet, den Vorständen und den Vereinsmitgliedern, die umfangreichere Tätigkeiten für den Verein realisieren, eine den Verhältnissen des Vereins und dem Umfang der Tätigkeit entsprechende angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen soweit der Verein wirtschaftlich dazu in der Lage ist ohne die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu verletzen.
- Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider. Dem Verein und seinen Mitgliedern sind fremdenfeindliche, sexistische, militaristische, nationalistische und rassistische Aktivitäten oder entsprechende Äußerungen nicht gestattet.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder.
- Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind. Juristische Personen werden durch ausgewiesene Bevollmächtigte vertreten.
Der Antrag auf Aufnahme zur fördernden Mitgliedschaft ist schriftlich (per Brief oder Email) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird über die Gründe informiert.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich (per Brief oder Email) mitzuteilen.
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideel und durch finanzielle oder andere wirtschaftliche Beiträge.
- Ordentliche Vereinsmitglieder sind die Gründungsmitglieder. Ordentliches Mitglied kann außerdem jede volljährige Person werden, die sich verpflichtet, im Rahmen eines konkreten, philosophischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Projektes aktiv bei der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten.
Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist die Empfehlung durch ein ordentliches Mitglied des Vereins erforderlich. Der Antrag auf Aufnahme zur ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich (per Brief oder Email) an den Vorstand zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist beizulegen das Empfehlungsschreiben und eine kurze Darlegung der persönlichen Interessen der um Aufnahme bittenden Person bezüglich einer Mitarbeit im Verein sowie die Vorstellung eines konkreten philosophischen, kulturellen oder künstlerischen Projektes, welches sie im Rahmen des Vereinslebens zu realisieren gedenkt oder an dessen Verwirklichung sie durch messbare Beiträge mitzuarbeiten wünscht.
Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Für eine Aufnahme als Mitglied ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder an einer elektronisch oder schriftlich durchgeführten Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung ist schriftlich (per Mail oder Brief) mitzuteilen.
- Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden. Fördermitglieder haben das Recht an Vereinssitzungen teilzunehmen.
- Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung bzw. bei Fördermitgliedern durch den Vorstand. In beiden Fällen gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
- Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten. Die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Bei unterjährigem Eintritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins und Vergütung
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 8 ),
b) der Vorstand (§ 11)
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zudem ein philosophisches / wissenschaftliches bzw. künstlerisches Kuratorium bestellt werden. Dieses ist dann ebenfalls Organ des Vereins
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Die Vorstandsmitglieder sowie ggf. die Mitglieder des Kuratoriums sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübung der Vereinsämter eine angemessene Vergütung beschließen. Sie kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr einberufen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich bzw. per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Erteilung oder Verweigerung der Entlastung und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
b. die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder,
c. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d. Entscheidung über die Bestellung eines philosophischen / wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Kuratoriums
e. Entscheidung über die Bestellung eines/r Revisor/in bzw. mehrerer Revisoren/innen und Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
f. Entscheidung über die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern
g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
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Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem / der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird die Leitung von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der / die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in.
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Beschlüsse im elektronischen. Fernschriftlichen oder im Umlaufverfahren können gefasst werden, wenn sich mindestens ein Drittel aller Mitglieder daran beteiligt. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig oder hat ein Beschlussverfahren im elektronischen, fernschriftlichen oder Umlaufverfahren nicht die erforderliche Mindestbeteiligung erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag bzw. seit der Stimmabgabefrist erneut eine Mitgliederversammlung bzw. Abstimmung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen bzw. teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung bzw. Aufforderung zur Stimmabgabe muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.
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Die Abstimmung in Versammlungen erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
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Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsändernde Beschlüsse dürfen nicht im Umlaufverfahren oder auf elektronischem oder fernschriftlichem Wege getroffen werden sondern nur in Mitgliederversammlungen mit persönlicher Präsenz.
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Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über eine Änderung des Vereinszwecks dürfen nicht im Umlaufverfahren oder auf elektronischem oder fernschriftlichem Wege getroffen werden, sondern nur in Mitgliederversammlungen mit persönlicher Präsenz.
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Wahlen sind auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
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Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dem durch entsprechende Erklärung zustimmt, können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im elektronischen oder fernschriftlichen Verfahren oder durch Umlauf gefasst werden. Dazu ist den Mitgliedern ein Beschlusstext zu übermitteln, der so abgefasst sein muss, dass eine Abstimmung mit ja oder nein logischem Sinn macht. Diesem Text ist die Frage voranzustellen, ob das Mitglied mit dem gewählten Abstimmungsmodus einverstanden ist.
§ 11 Zusammensetzung, Vollmacht und Amtsdauer des Vorstands
- Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
1. der /die Vorsitzende,
2. der / die stellvertretende Vorsitzende
3. der /die Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten von dem/ der Vorsitzenden, von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden oder von dem/der Schatzmeister/in vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
- Die Vertretungsvollmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 2.000,00 EUR oder in einem Geschäftsjahr mit mehr als 5.000,00 EUR belasten, die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die /den Vorsitzende/n und den /die Schatzmeister/in.
- Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds aus dem Kreise der Ersatzmitglieder sofern solche gewählt sind. Ersatzmitglieder können mit der Wahl des Vorstandes gewählt werden. Diese rücken automatisch in den Vorstand nach, falls ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheidet und zwar – sofern die verbliebenen Vorstände nicht anders entscheiden – in der Reihenfolge der bei der Wahl der Ersatzmitglieder erreichten Stimmen. Existieren keine Ersatzmitglieder, so ist binnen drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl von Vorständen abzuhalten.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen oder einem Dritten übertragen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme der Fördermitglieder,
- die Koordination der für den Verein als Gesamtheit relevanten Entscheidungen,
- die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
- Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Aufgaben, z.B. die Organisation einzelner Projekte auf Mitglieder oder Dritte zu delegieren. Für philosophische, wissenschaftliche, kulturell-künstlerische und weiterbildungsbezogene Aufgaben kann der Vorstand Fachausschüsse oder Einzelpersonen berufen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Funktionen übertragen. Die Qualifikation dieser Personen, die nicht notwendig Mitglieder des Vereins sein müssen, wird durch die jeweilige künstlerischen, inhaltlichen, formatbezogenen bzw. die jeweiligen forschungsbezogenen Anforderungen festgelegt. Die Fachausschüsse und Einzelpersonen sind gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in oder dem Kassenwart/ der Kassenwärtin nach Bedarf, in der Regel vierteljährlich, einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder Telefonkonferenzen gefasst.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende oder es wird die Mitgliederversammlung angerufen.
- Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email, Umlaufverfahren, Fax, Telefonkonferenz) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 14 Revision
Hat die Mitgliederversammlung beschlossen, eine/n Revisor/in bzw. mehrere Revisor/innen zu berufen, so ist diese/r bzw. sind diese ordnungsgemäß zu wählen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 15 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 10 Abs. 7.
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Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 17 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einer anderen Körperschaft, die nach §§ 52 ff. AO steuerbegünstigt ist, mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Zuvor ist die für den Verein zuständige Finanzverwaltung um Genehmigung zu ersuchen.
Vorstehende Satzung wurde am 3.3.2011 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Es soll die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal erfolgen.